Dienstag, 1. September 2009

Die Kapitalflussrechnung im Prozess der Unternehmensbewertung


Die Unternehmensbewertung ist ein Anwendungsfall der Investitionstheorie. Deshalb werden einer Bewertung Zahlungsströme zugrunde gelegt, die den in Zukunft erwarteten Nutzen widerspiegeln, den das zu bewertende Unternehmen seinem (künftigen) Eigner stiften mag. Andere Ertragsbegriffe scheiden aus. In der Bewertungspraxis wird dies nahezu einhellig als die zutreffende Vorgehensweise erachtet.

Wenn der Bewerter vereinfachend bzw. typisierend von einer Vollausschüttungsfiktion ausgeht, können die Einzahlungsüberschüsse einer Kapitalgesellschaft durch eine Kapitalflussrechnung prognostiziert werden. Dabei ist jedoch zu beachten, dass die Heranziehung von Einzahlungsüberschüssen streng genommen nicht mit dem Prinzip der Subjektivität der Unternehmensbewertung im Einklang steht. Eine typisierende Annahme der Vollausschüttung lässt zum Beispiel die Fragen außer acht, ob steuerlich günstigere Ausschüttungsstrategien existieren. Außerdem wird nicht danach gefragt, ob entsprechende handelsrechtliche Ausschüttungspotenziele vorhanden sind. Desweiteren impliziert die Vollausschüttungsfiktion, dass im Falle negativer "Einzahlungsüberschüsse" der Unternehmenseigner diesen Betrag dem zu bewertenden Unternehmen zuführt. Es kann also sogar dergestalt zu Bewertungsfehlern kommen, dass die Bewertung mit Einzahlungsüberschüssen zu einem anderen Ergebnis führt wie eine Bewertung auf Grundlage der Nettoausschüttungen.

Das IDW hat erkannt, dass die Vollausschüttungshypothese nicht realitätskonform ist und bei Anwendung der bisherigen Grundsätze im Regelfall wertmindernd wirkt. Nach IDW S 1 n.F. erfolg eine Berücksichtigung des erwarteten tatsächlichen Ausschüttungsverhaltens. Dies kann erheblichen Einfluss auf den Unternehmenswert haben.

Kapitalflussrechnungen werden in den folgenden wichtigen Regelwerken normiert:

  • Deutscher Rechnungslegungs Standard DRS 2 (DRSC),
  • Statement of Financial Accounting Standards No. 95 (SFAS),
  • International Accounting Standard 7 (IASB).
Im Grunde ist die Kapitalflussrechnung eine Erweiterung der Bewegungsbilanz, in welcher Mittelherkünfte und Mittelverwendungen als Veränderungen von Finanzmittelfonds dargestellt werden. Ein Fonds ist ein abgegrenzter Bestand finanzieller Mittel, beispielsweise
  • netto verfügbare flüssige Mittel,
  • Netto - Geldvermögen,
  • Netto - Umlaufvermögen.
Bei einer Betrachtung des Netto - Umlaufvermögens sind allerdings bilanzpolitische Ermessensspielräume bei der Bewertung der Vorräte zu beachten.

Die Kapitalflussrechnung ist folgender Kritik ausgesetzt:

  • Einzelne Positionen der Mittelherkunft lassen sich nicht einzelnen Positionen der Mittelverwendung zurechnen (Zurechnungsirrtum),
  • Bestandsveränderungen zwischen zwei Stichtagen entsprechen nicht den Strömungsvolumina in dem gesamten dazwischen liegenden Zeitraum,
  • das Volumensverhältnis zwischen Kapitalflussrechnung und Bilanz wird vernachlässigt.
DRS 2, der im wesentlichen dem IAS 7 entspricht, nennt die folgenden Definitionen:

  • Zahlungsmittel sind Barmittel und täglich fällige Sichteinlagen.
  • Zahlungsmitteläquivalente sind als Liquiditätsreserve gehaltene, kurzfristige, äußerst liquide Finanzmittel, die jederzeit in Zahlungsmittel umgewandelt werden können und nur unwesentlichen Wertschwankungen unterliegen.
  • Finanzmittelfonds ist der Bestand an Zahlungsmitteln und Zahlungsmitteläquivalenten.
  • Investitionstätigkeiten sind der Erwerb und die Veräusserung von Gegenständen des Anlagevermögens sowie von längerfristigen finanziellen Vermögenswerten, die nicht dem Finanzmittelfonds angehören.
  • Finanzierungstätigkeiten sind zahlungswirksame Aktivitäten, die sich auf den Umfang und die Zusammensetzung der Eigenkapitalposten und der Finanzschulden auswirken.
  • Laufende Geschäftstätigkeiten sind die wesentlichen auf die Erlöserzielung gerichteten zahlungswirksamen Aktivitäten des Unternehmens sowie diejenigen sonstigen Aktivitäten, die weder der Investitions- noch der Finanzierungstätigkeit zuzuordnen sind.
  • Cash Flows sind die einzelnen Netto - Zahlungsströme einer Perioden aus den drei vorgenannten Aktivitäten.
DRS 2 unterteilt die Kapitalflussrechnung in drei Abschnitte:

  • laufende Geschäftstätigkeit,
  • Investitionstätigkeit,
  • Finanzierungstätigkeit.
Rahmengrundsätze zur Erstellung einer Kapitalflussrechnung

  • Grundsätz der Verständlichkeit: Die Informationen der Kapitalflussrechnung sollen für den Bewerter verständlich dargestellt werden. So ist beispielsweise darauf zu achten, dass die einzelnen Positionen der Kapitalflussrechnung klar und unmissverständlich formuliert werden.
  • Grundsatz der Vergleichbarkeit: In die Kapitalflussrechnung sind auch die Vorjahreszahlen einzubeziehen. Sofern sich die Darstellung oder Struktur der Kapitalflussrechnung vergleichen mit dem Vorjahr verändert, sind auch die Vergleichsbeträge der Vorperiode grundsätzlich neu zu gliedern.
  • Grundsatz der Verlässlichkeit: Um als verlässlich zu gelten, haben die Angaben in der Kapitalflussrechnung folgende Bedingungen kumulativ zu erfüllen:

    • Sie müssen frei von wesentlichen Fehlern sein.
    • Sie müssen neutral, also frei von bewusster Verzerrung und Manipulation sein.
    • Sie müssen glaubwürdig sein.
    • Sie müssen auf Basis einer wirtschaftlichen Betrachtungsweise ermittelt werden.
    • Sie müssen bei Vorliegen von Unsicherheit vorsichtig und unverzerrt ermittelt werden.
    • Sie müssen vollständig sein.
Unterschiede zwischen IAS 7 und SFAS 95

  • Im Gegensatz zu IAS 7 zählen zum Finanzmittelfonds nur Zahlungsmittel und Zahlungsmitteläquivalente (SFAS 95.7). Die Einbeziehung von Verbindlichkeiten gegenüber Kreditinstituten entsprechend IAS 7.8 sieht SFAS 95 nicht vor.
  • Zinsein- und auszahlungen sowie erhaltene Dividenden werden gemäß SFAS 95.21 - 23 der betrieblichen Tätigkeit zugeordnet. Das nach IAS 7.31 bestehende Wahlrecht greift hier nicht.
  • Gezahlte Dividenden müssen nach SFAS 95.20 der Finanzierungstätigkeit zugeordnet werden. Ein wahlweiser Ausweis in der betrieblichen Tätigkeit ist nicht erlaubt.
  • Ertragsteuerzahlungen werden nach SFAS 95.21 - 23 ebenfalls generell der betrieblichen Tätigkeit zugeordnet. Ein Ausweis der einzelnen Investitions- oder Finanzierungsaktivitäten zurechenbaren steuerlichen Konsequenzen innerhalb der Cashflows aus Investitions- oder Finanzierungstätigkeit ist nicht möglich.
  • Die Zusatzangaben zur Kapitalflussrechnung gemäß SFAS 95 sind teilweise geringer als nach IAS 7. So besteht beispielsweise keine Verpflichtung zur Angabe des Gesamtbetrages der Ein- und Auszahlungen aus dem Kauf / Verkauf von Tochterunternehmen und anderen Geschäftsbereichen. Auch die Summe aller Kauf- und Verkaufspreise ist nach SFAS 95 nicht verbindlich. Allerdings sind diese weitgehenden Angabepflichten in den USA regelmäßig im Rahmen der Ad - hoc - Publizität enthalten.

(Pellens, Fülbier, Gassen: Internationale Rechnungslegung, 6. Auflage, Stuttgart 2006)



Keine Kommentare:

Kommentar veröffentlichen