Montag, 16. November 2009

Historische Zitate aus der Unternehmensbewertung



1862: Ertragswert, subjektiver Wert, Preisobergrenze des Käufers, Preisuntergrenze des Verkäufers.

Nachdem nun weder der Werth eines Waldes, noch der Werth der für denselben zu zahlenden Geldsumme ein absoluter ist, so drängt sich uns unwillkürlich die Frage auf welches ist denn eigentlich der Werth, dessen Ermittlung die Aufgabe der Waldwertberechnung bildet? Die Antwort hierauf ist natürlich einfach die, daß es sich bei der Waldwerthberechnung auch weder um eine eigentliche Werth-, noch viel weniger aber um eine Preisbestimmung handelt, sondern daß hiebei nur das Capital ermittelt werden soll, dessen Zinsen dem Reinertrage des Waldes gleichkommen. Es werden bei dieser Rechnung allerdings auch abweichende Ansichten über die vorteilhafteste Bewirthschaftung, den anzuwendenden Zinsfuß u.s.w. verschiedene Resultate bedingen, allein es wird auch nicht verlangt, daß eine solche Rechnung eine allgemein gültige ist, es soll dieselbe vielmehr nur immer auf den speciellen Standpunkt des Käufers oder Verkäufers bezogen werden, nur den Werth der hinzugebenden oder zu empfangenden Geldsumme, verglichen mit den Reinerträgen des Waldes, angeben, mit einem Worte: sie soll dem Käufer das Maximum, was er geben kann, dem Verkäufer das Minimum, was er erhalten muß, um, mit Rücksicht auf die Reinerträge des Waldes, keine pecuniären Nachteile zu erleiden, bezeichnen. Daß die von den Betheiligten in der bezeichneten Weise gefundenen Geldwerthe in den meisten Fällen sich nicht gleichstellen, ist eben mit eine Bedingung des Zustandekommens eines Waldkaufes.

(Josef Albert: Lehrbuch der Waldwerthberechnung, Wien 1862, S. 3-4)

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