Samstag, 9. Januar 2010

Der oberste Grundsatz funktionaler Unternehmensbewertung


Gerrit BRÖSEL hat in seiner Begrüßungsansprache zu dem von Manfred MATSCHKE am 16.12.2009 an der TU Ilmenau gehaltenen Vortrag Grundzüge der funktionalen Unternehmensbewertung Eugen SCHMALENBACH mit den Worten


der Zweck bestimmt die Rechnung


zitiert. 

Schließlich sei

eine Unternehmensbewertungsrechnung - wie jede andere Rechnung auch - zweckorientiert und folglich nicht allgemeingültig.


Der


Grundsatz der Beachtung der jeweiligen Funktion der Unternehmensbewertung


(GOETZKE / SIEBEN, Hrsg.: Unternehmensbewertung, Köln 1977, S. 292)


kann mit Fug und Recht als "oberster Grundsatz" der Unternehmensbewertung benannt werden.

In den frühen Darstellungen der Unternehmensbewertung wurde bezüglich der eingesetzten Bewertungsverfahren noch nicht nach Bewertungszwecken unterschieden. Man beschränkte sich im wesentlichen auf die mehr oder weniger systematische Wiedergabe der in der Praxis verwendeten Verfahren.


Aber bereits 1969 kritisierte JAENSCH die Fokussierung auf die Handhabung der Bewertungspraxis mit einer kaum zu überbietenden Deutlichkeit:


Viel bleibt nicht zu sagen. Die vorangegangene Kommentierung genügt, um erkennbar zu machen, daß den Empfehlungen zur Unternehmensbewertung von Viel, Bredt und Renard mit einiger Skepsis begegnet werden muß. Auf eine Anzahl kleinerer Schwächen des Buches wurde dabei nicht eingegangen; zumindest für den mit der jüngeren Theorie vertrauten Leser reichen die herausgegriffenen Punkte aus, um die Schrift fachlich einordnen zu können. Für den Theoretiker ist der Eindruck deprimierend; deprimierend vor allem deshalb, weil man erkennt, wie Forschungsergebnisse übergangen werden können. Der logische Kalkül scheint nur wenig Anerkennung zu finden. Die führenden Praktiker - zu denen man die Autoren rechnen darf - schätzen offenbar die langjährige Übung höher als eine logisch geschlossene Argumentation. Das verrät eine wenig wissenschaftsfreundliche Haltung. Die Autoren setzen mit ihren Bemühungen an der Stelle des geringsten Widerstandes an, indem sie nämlich von der Handhabung der Bewertungspraxis ausgehen: Mit entschiedener Gegenwehr ist da wohl nicht zu rechnen. "Bewährung" gilt als ein Indiz für Qualität, ohne daß darauf aufmerksam gemacht wird, daß diese Art von Bewährung nur in dauernder Übung besteht. So gesehen erweist sich das Prinzip der "bewährten Bewertungsmethode" als Teufelskreis: Die am längsten verwendete Methode hat sich - am längsten - bewährt; neue Erkenntnisse haben bei solcher Beweisführung keine Chance auf Anerkennung. Eine beklemmende Prognose drängt sich deshalb auf: Wenn man die augenblickliche Haltung der Bewertungspraxis, wie sie auch in den Empfehlungen von Viel, Bredt und Renard zum Ausdruck kommt, als Basis für einen Induktionsschluß ansehen darf, dann werden die Mittelwertmethode und aus ihr abgeleitete Verfahren, wie etwa die Methode der verkürzten Goodwillrentendauer, auch noch im Jahre 2000 dominieren. Dem Theoretiker bleibt nur ein bescheidener Trost: Er weiß, daß er die besseren Argumente für sich hat.
(JAENSCH: Empfehlungen zur Bewertung von ganzen Unternehmungen (Rezension von Viel, Jakob/Bredt, Otto/Renard, Maurice: Die Bewertung von Unternehmungen und Unternehmungsanteilen. 2., neu bearbeitete und erweiterte Auflage. Stuttgart 1967. Veränderte Wiederauflage des gleichnamigen Buches der UEC von 1961), in: ZfbF, 21. Jg. (1969), S. 643-655.)

JAENSCH veröffentlichte seine Rezension im Jahre 1969. In der Tat begann in den 1960er Jahren die intensive gedankliche Durchdringung der Bewertungsverfahren. Aber selbst in MÜNSTERMANNs richtungsweisendem Buch Wert und Bewertung der Unternehmung, das im Jahre 1966 erschien, ist noch keine Rede von unterschiedlichen Bewertungszwecken. 


1973 schloss MATSCHKE seine Dissertation Der Entscheidungswert der Unternehmung ab. Grundlage seiner damaligen Untersuchung ist die Funktion der Beratung eines an der Veränderung der Eigentumsverhältnisse eines Unternehmens interessierten Entscheidungssubjektes. Bemerkenswert ist folgender Passus im Vorwort seiner 1975 veröffentlichten Dissertation (S. 14):

Nach der Darstellung des allgemeinen Erfolgsermittlungsmodells werden Unternehmungsbewertungsverfahren der traditionellen Unternehmungsbewertungstheorie wie Ertragswertverfahren, Substanzwertverfahren, Verfahren der Geschäftswertabschreibung und Verfahren der Goodwillrenten als spezielle Erfolgsermittlungsmodelle gedeutet, denen bestimmte Annahmen über die Ergebnisdefinition und Präferenzen des Entscheidungssubjektes zugrunde liegen. Nur über eine solche Deutung ist es möglich, die traditionellen Unternehmungsbewertungsverfahren - sieht man von ihrer verhandlungstaktischen Anwendung bei einer Substitution von originären durch derivative konfliktlösungsrelevante Sachverhalte ab - im Rahmen entscheidungsorientierter Unternehmungsbewertung anzuwenden. Ihre Anwendung steht dabei nicht im Widerspruch zur Zwecksetzung entscheidungsorientierter Unternehmungsbewertung, dem Entscheidungssubjekt die Grenze seiner Konzessionsbereitschaft aufzuzeigen, ...

Damit forderte MATSCHKE das Prinzip einer Verknüpfung von Bewertungszweck (Funktion der Unternehmensbewertung) und dem diesem entsprechenden Bewertungsverfahren.

In einer für den Wissenschaftsbetrieb erstaunlich kurzen Zeit wurde dieses Prinzip grundsätzlich akzeptiert. 1976 schrieb SIEBEN (Entscheidungswert, S. 494):


Eine unreflektierte Übernahme von zur Erfüllung einer bestimmten Funktion geeigneten Wertansätzen ... zur Erfüllung ganz anderer Funktionen ... läßt die notwendige Sorgfalt bei der Unternehmungsbewertung vermissen.

Bei SIEBEN / SCHILDBACH heisst es im Jahre 1979 (Bewertung, S. 455):


Unterschiedliche Bewertungszwecke bedingen verschiedenartige Bewertungsverfahren und beeinflussen damit auch die Höhe des Unternehmungswertes.

MOXTER nannte diesen Grundsatz der Beachtung der jeweiligen Funktion der Unternehmensbewertung in seiner 1976 veröffentlichten ersten Auflage der Grundsätze ordnungsmäßiger Unternehmensbewertung


Grundsatz sorgfältiger Aufgabenanalyse.


MATSCHKE eröffnete 1981 seinen grundlegenden Aufsatz zur Problematik einer angemessenen Barabfindung mit dem Satz:

Verfahrensregeln zur Unternehmensbewertung lassen sich sinnvoll nur ableiten, wenn man vom Zweck der Bewertung ausgeht.

1983 verwendet MOXTER in der zweiten Auflage seiner Grundsätze treffend den Begriff 


Zweckadäquanzprinzip.

Zweckadäquanzprinzip

in MOXTERs Grundsätzen ordnungsmäßiger Unternehmensbewertung:

Es gliedert sich in ein



  • Zweckermittlungsprinzip sowie in ein
  • Zweckdokumentationsprinzip.

Zweckermittlungsprinzip

1. Unter dem "Unternehmenswert" versteht man einen potentiellen Preis des Unternehmens. Der Preis eines Unternehmens ist der Geldbetrag, den der Unternehmenskäufer zu entrichten hat (und den der Unternehmensverkäufer erlöst); ein solcher Preis kann verstanden werden als der "tatsächliche" Preis (der wirklich gezahlt wird) oder als ein "potentieller" Preis (ein bloß "möglicher" Preis).


2. Potentielle Preise von Unternehmen, also Unternehmenswerte, treten in zwei Grundformen auf; welche Grundform maßgeblich ist, hängt vom Bewertungszweck ab:


(a) Es kann interessieren, innerhalb welcher Grenzen der tatsächliche Preis wohl liegen könnte; man fragt dann, welchen Maximalpreis der potentielle Käufer allenfalls entrichten und welchen Minimalpreis der potentielle Verkäufer unbedingt verlangen würde. Derartige potentielle Preise (Unternehmenswerte) werden als "Grenzpreise" bezeichnet.


(b) Wurde der Grenzpreis (Maximalpreis) eines potentiellen Käufers z.B. mit 150 Geldeinheiten (im folgenden: GE) bestimmt, der Grenzpreis (Minimalpreis) eines potentiellen Verkäufers z.B. mit 100 GE, so steht nur fest, daß der tatsächliche Preis innerhalb dieser Preisgrenzen liegen muß. Es kann interessieren, die Höhe des potentiellen Preises stärker einzuengen; im Beispiel wird dann gefragt, bei welchem zwischen 100 GE und 150 GE liegenden Preis eine Einigung zwischen Käufer und Verkäufer zu erwarten ist. Dem Unternehmensbewerter kann es obliegen, einen Vorschlag für einen solchen Einigungspreis zu unterbreiten; der Unternehmensbewerter mag im Beispiel den potentiellen Preis (Unternehmenswert) auf 125 GE festsetzen. Der potentielle Preis (Unternehmenswert) ist dann nicht "Grenzpreis", sondern der vom "Schiedsrichter" bestimmte "Schiedspreis".


3. Beide Grundformen von Unternehmenswerten, Grenzpreise und Schiedspreise, lassen sich mit Hilfe unterschiedlicher Verfahrenstechniken ermitteln. Die Wahl der Verfahrenstechnik bestimmt sich nach zwei Kriterien: dem Vereinfachungserfordernis und dem Objektivierungsbedürfnis. Wie stark zu vereinfachen ist und wie sehr objektiviert (subjektives Ermessen beschränkt) werden muß, hängt wiederum vom Bewertungszweck ab: Im Rahmen steuerlicher Massenverfahren wird extrem vereinfacht und auch ganz stark objektiviert; wenn, was das andere Extrem darstellt, die Leitung des Unternehmens A interessiert, ob sie Unternehmen B erwerben soll, so wird man sich jedenfalls vor solchen Vereinfachungen hüten, die einseitig verzerrend wirken, und ein Objektivierungsbedürfnis besteht dann überhaupt nicht. 


4. Es gibt nicht den schlechthin richtigen Unternehmenswert: Da Unternehmenswertermittlungen sehr unterschiedlichen Zwecken dienen können, ist der richtige Unternehmenswert der jeweils zweckadäquate. Daraus folgt das grundlegende "Zweckadäquanzprinzip", das zwei Unterprinzipien umfaßt: "Zweckermittlung" und "Zweckdokumentation".


"Zweckermittlung" heißt: Am Beginn jeder Unternehmensbewertung muß sich der Bewerter die Frage stellen, welchem Zweck die Bewertung im einzelnen dienen soll. Nur so kann verhindert werden, daß eine falsche Konzeption des "Unternehmenswerts" zugrunde gelegt (statt des Grenzpreises der Schiedspreis oder statt des Schiedspreises der Grenzpreis ermittelt) wird bzw. daß hinsichtlich Vereinfachung oder Objektivierung zweckinadäquat verfahren wird.


Der Mandant ist nicht immer bereit, den Bewertungszweck hinreichend differenziert anzugeben; er mag zum Beispiel eine vorzeitige Offenlegung bestimmter Absichten fürchten. Auch gibt es Fälle, in denen der Mandant mangels Einsicht in die Zusammenhänge zu einer differenzierten Auftragserteilung nicht in der Lage ist. Der Bewerter wird dann aufgrund der ihm erreichbaren Informationen eine hypothetische Aufgabenstellung entwickeln, um überhaupt sinnvolle Aussagen über den Unternehmenswert treffen zu können; er darf diese Aufgabenstellung nur so breit wählen, daß ein hinreichend bestimmter Unternehmenswert resultiert.

Zweckdokumentationsprinzip


1. Die maßgebende Aufgabenstellung ist in jedem Falle im Gutachten festzuhalten: Der Bewerter grenzt damit seine Verantwortlichkeit ein, er klärt, daß seine Berechnungen (nur) für diesen Zweck und den hierdurch festgelegten Bedingungskomplex gelten. Außerdem werden Mandant und andere Gutachtenempfänger vor Täuschungen geschützt.


2. Der Mißbrauch von Bewertungsgutachten zur Täuschung Dritter ist nicht ganz ungewöhnlich: Wer z.B. an einem niedrigen Unternehmenswert interessiert ist, wird den wirklichen Bewertungszweck vertuschen und versuchen, daß das zu erstellende Gutachten an einem Bewertungszweck orientiert wird, der zu einem entsprechend niedrigen Unternehmenswert führt.


An einer zweckinadäquaten Unternehmensbewertung kann auch der Bewerter selbst interessiert sein. Ein Bewerter, der sich unsicher fühlt, der die Zusammenhänge zwischen den Bewertungszwecken und den ihnen jeweils adäquaten Bewertungsverfahren nicht verläßlich kennt, wird zu einem undifferenzierten Vorgehen neigen. Das entspricht etwa der Tendenz unerfahrener Ärzte zur vagen Diagnose (und Therapie).



(MOXTER: Grundsätze ordnungsmäßiger Unternehmensbewertung, 2. Auflage, Wiesbaden 1983, S. 5-6)


Zweckadäquanzprinzip: Aufgabenadäquater Wert

als MATSCHKEs oberster Grundsatz funktionsgemäßer Unternehmensbewertung


Vermittlungsfunktion : Arbitriumwert

Grundsatz der parteienbezogenen Angemessenheit

Der Arbitriumwert soll eine Interessen ausgleichende "faire" Größe sein.

Grundsatz der Rationalität des Handelns

Dieser Grundsatz verlangt die Beachtung der Entscheidungswerte, um sicherzustellen, dass im Falle einer nicht dominierten Konfliktsituation der Arbitriumwert eine aus der Sicht aller Konfliktparteien zulässige Konfliktlösung darstellt und im Falle einer dominierten Konfliktsituation die Interessen der dominierten Konfliktpartei, der in diesem Fall zu schützenden Partei, gewahrt bleiben. Im Grunde geht es um die Ermittlung der potenziellen Einigungsmenge.
    Beide Grundsätze hat MATSCHKE bereits 1979 in seiner Habilitationsschrift Arbitriumwert postuliert!

    Argumentationsfunktion : Argumentationswert

    Grundsatz der Tarnung

    2004 hat BRÖSEL die Merkmale des Argumentationswertes systematisiert, welche - in Sollsätze formuliert - als Grundsätze für die Argumentationsfunktion gelten können. Demnach dürfen Argumentationswerte, um ihrem Zweck zu entsprechen, nicht als solche in die Verhandlung eingebracht werden. Der Argumentationswert ist somit als Entscheidungswert oder auch als Arbitriumwert zu tarnen.

    Grundsatz der Konfliktlösungsorientierung
      Argumentationswerte müssen im Hinblick auf die Konfliktlösungsorientierung so ausgestaltet werden, dass sie bestehende Interessengegensätze hinsichtlich der Höhe des Preises, der Anteilsquoten und / oder anderer konfliktlösungsrelevanter Sachverhalte überbrücken können. 

      Grundsatz der Parteienbezogenheit 

      Der Argumentationswert soll dazu in der Lage sein, den Verhandlungspartner zu Zugeständnissen hinsichtlich des angestrebten Verhandlungsresultates zu bewegen.

      Außerdem muss beim Einsatz von Argumentationswerten in der Verhandlung der jeweils eigene Entscheidungswert als Grenze der Konzessionsbereitschaft berücksichtigt werden.  Dieses Prinzip der Bezogenheit auf Entscheidungswerte lässt sich aus dem Basis - Grundsatz der Rationalität des Handelns ableiten. Innerhalb der Argumentationsfunktion geht es dabei um die Ermittlung eines potenziellen Argumentationsraumes. 

      Die Argumentationswerte sind zudem diplomatisch am vermeintlich gegnerischen Entscheidungswert auszurichten.

      Entscheidungsfunktion : Entscheidungswert

      Der innerhalb der Vermittlungsunktion genannte Basisgrundsatz der Rationalität des Handelns stellt die Klammer zu den Grundsätzen in der Entscheidungsfunktion dar! Anders als in der Vermittlungsfunktion geht es hier um die Menge der zulässigen Konfliktlösungen für eine Partei und insbesondere um den Entscheidungswert als Konzessionsgrenze dieser Partei. Die Bewertung in der Entscheidungsfunktion muss damit als eine subjektive Unternehmensbewertung konzipiert werden.

      Grundsatz der Beachtung der realen Konfliktsituation

      Zur Ermittlung eines aufgabenadäquaten Wertes ist es erforderlich, die reale Konfliktsituation als Ausgangspunkt zu wählen.

      Grundsatz der Beachtung der realen Ausgangssituation

      Es ist erforderlich, die reale Ausgangssituation, in welcher sich das Bewertungssubjekt befindet, zu identifizieren. Gemäß diesem Grundsatz sind die wirklichen Ziele sowie die tatsächlichen Handlungsmöglichkeiten und -beschränkungen der Konfliktpartei zu berücksichtigen. Dass es dabei zu Typisierungen, also zu Vereinfachungen und somit zur Komplexitätsreduktion kommen muss, ist im Sinne des Komplexitätsreduktionszwecks von Grundsätzen funktionsgemäßer Unternehmensbewertung zwangsläufig, und zwar nicht bloß bezogen auf die Konfliktsituation, wie zuvor erläutert, sondern auch hinsichtlich der Ziele, der Handlungsmöglichkeiten und -beschränkungen der Konfliktpartei, für die der Entscheidungswert ermittelt wird, sowie auch im Hinblick auf die Ausprägungen spezieller Grundsätze. 

      Grundsatz der Subjektivität

      Grundsatz der Zukunftsbezogenheit

      Selbstverständlich impliziert die Entscheidungsfunktion das Prinzip der Bezogenheit auf Entscheidungswerte.


      (Quelle: MATSCHKE / BRÖSEL, Unternehmensbewertung, 2. Auflage, Wiesbaden 2006, S. 658-661)





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